SEPA-Umsetzung bei ifunds
SEPA
Rahmen
Seit 2002 verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, den Zahlungsverkehr im Euro-Raum länderübergreifend zu harmonisieren, anders ausgedrückt, eine „Single Euro Payments Area“ kurz SEPA einzuführen. Insbesondere grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge sollen so effizienter, transparenter und kostengünstiger durchgeführt werden können.
Vor diesem Hintergrund wurde von den europäischen Kreditinstituten und ihren Verbänden das European Payments Council (EPC) ins Leben gerufen. Das EPC ist Entscheidungsträger und Koordinationsstelle der Europäischen Bankenindustrie in Beziehung auf SEPA-Zahlungen.
Die SEPA-Regelungen beziehen sich auf Überweisungen („SEPA Credit Transfer“ – SCT ) und Lastschriften („SEPA Direct Debit“ – SDD). Im Folgenden wird auf die SEPA-Lastschriften eingegangen, weil in diesem Bereich einschneidende Änderungen geplant sind.
Der Status der Einführung von SEPA wird in Fortschrittsberichten der Europäischen Zentralbank (ECB) dokumentiert. Die Umsetzung von SEPA kommt allerdings nur sehr schleppend voran - daher stellt der 7. SEPA-Fortschrittsbericht vom Oktober 2010 fest, dass ein verbindlicher Zeitplan die SEPA-Umstellung erheblich beschleunigen würde. Einen solchen Zeitplan hat das Europäische Parlament von der Kommission erneut bis spätestens Ende 2012 gefordert.
Ab wann genau Veränderungen auf die Nonprofit-Organisationen zukommen, hängt wesentlich vom Ausgang der noch andauernden europäischen Diskussion darüber ab, ob ein verbindliches Ende für die übergangsweise noch gültigen nationalen Regeln festgelegt wird oder nicht. Ein solch definitives Endedatum wird von den europäischen Institutionen vehement gefordert, weil man befürchtet, dass sich ohne ein solches Endedatum die Einführung von SEPA auf unabsehbare Zeit verschieben würde.
Dementsprechend hat die Europäische Kommission am 16. Dezember 2010 eine Verordnung vorgeschlagen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollen die nationalen Überweisungen nur noch 12 Monate lang genutzt werden dürfen und die nationalen Lastschriften nach 24 Monaten nicht mehr zulässig sein. Die Verordnung wird derzeit noch diskutiert.
Es gibt trotz aller Unklarheiten selbstverständlich keine Alternative dazu, sich mit der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens auseinander zu setzen.
ifunds germany bereitet sich auf die Einführung von SEPA vor. Wir verfolgen die Entwicklung der technischen Spezifikation und unterstützen durch unsere aktive Mitarbeit im IT-Ausschuss des Fundraising-Verbandes die Vorbereitung der Organisationen auf die damit verbundenen Veränderungen des Zahlungsverkehrs. Die klaren Vorgaben zur Einführung internationaler Kontonummern (IBAN = International Bank Account Number) und Banknummern (BIC = Bank Identifier Code) sind in raise-it umgesetzt. Im Bereich der Vorgaben von elektronisch zu übermittelnden Informationen bieten die Vorgaben noch Interpretationsspielräume. Diese sollen bis Ende 2011 ausgeräumt sein - dann sollen auch entsprechende Testdateien zur Verfügung stehen.
Das Wichtigste in Kürze
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Es ist immer noch unklar, wann SEPA Direct Debit (SDD) als verbindliches Lastschriftverfahren in Deutschland eingeführt wird. Im Gespräch ist derzeit Februar 2014.
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Es ist immer noch unklar, ob und ggf. in welchen Fällen früher erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen als gültige SEPA-Mandate akzeptiert werden oder ob alle bestehenden Einzugsermächtigungen durch neu zu erteilende SEPA-Mandate ersetzt werden müssen.
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Falls SDD verbindlich eingeführt wird, sind alle Arten von Fundraising mit Einmal-Lastschrifteinzügen (aus dem Web-Auftritt, aus Gala-Veranstaltungen, …) unter organisatorischen Aspekten und Kostengesichtspunkten zu überdenken.
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Um Mandate entgegen nehmen zu können, muss die Organisation zuvor eine eindeutige Organisationskennung, den sogenannten „Creditor Identifier CI“, bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Die Beantragung kann bereits jetzt erfolgen, und zwar bei der Deutschen Bundesbank und ausschließlich auf elektronischem Weg.
(www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php). - Verhandlungen zwischen NPOs und den Banken in Hinsicht auf die Kosten bei der Einreichung von Lastschriftaufträgen können aufgenommen werden.
- ifunds germany verfolgt die Entwicklungen aktiv, informiert Sie und wird die rechtzeitige SEPA-Konformität von raise-it sicherstellen. Bei Fragen steht Ihnen Reinhard Detering gerne zur Verfügung.
Überblick über das SEPA-Lastschriftverfahren
Die wichtigste Grundlage für die Substanz der Regelungen ist aus unserer Sicht die Version 5 des „SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook“ des European Payments Council („EPC“), die im November 2010 verabschiedet wurde.
Das untenstehende Diagramm basiert auf diesem Dokument; die Begriffe wurden angepasst an die Situation der NPOs. Es zeigt die beim SEPA-Lastschrifteinzug Beteiligten im Zusammenwirken bezüglich des sogenannten SEPA-Mandates. Konkretisiert auf die Situation von Nonprofit-Organisationen (NPO) beinhaltet das SEPA-Mandat die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug, die ein Spender einer NPO erteilt.
Um Mandate entgegen nehmen zu können, muss die Organisation zuvor eine eindeutige Organisationskennung, den sogenannten „Creditor Identifier CI“, bei der Deutschen Bundesbank beantragen.
Der Spender erteilt dem Creditor, das ist die NPO, die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug (das SEPA-Mandat) in einer vorgeschriebenen Form (1). Zu den Formvorschriften gehört auch, dass jedes Mandat durch eine eindeutige Nummer identifizierbar sein muss. Ein Mandatsmuster findet sich auf Seite 63 des Rulebooks.
Zur Durchführung des Einzugs muss die NPO für alle Spender, von denen Geld eingezogen werden soll, die Informationen der jeweiligen Mandate in elektronischer Form innerhalb vorgeschriebener Fristen an ihre Bank weitergeben (2), und zwar bei jedem Einzug.
Die Bank der Organisation zieht dann das Geld mit Hilfe von Mittlern der „Bankenwelt“ (3) von der Bank ein, die das Konto des Spenders verwaltet. Auch hier müssen die Mandate mit übergeben werden.
Die geschilderte Erteilung von Mandaten und die elektronische Speicherung und Übermittlung der in den Mandaten vorliegenden Informationen (eindeutige Nummer, Betrag, …) ist verfahrenstechnisch detailliert geregelt. Diese Regeln beziehen sich auf
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die Form der Erteilung / Übermittlung sowie
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organisatorische Regelungen hierzu und zur Übermittlung zusätzlicher Informationen.
Die in (1) geforderte Form ist wie erwähnt im Rulebook beschrieben. Die Form der elektronischen Übermittlung (2) und (3) ist programmtechnisch abzubilden – hierum kümmern wir uns bzw. die Banken. Per Ende 2011 sollen die Formatbeschreibungen in einer Fassung vorliegen, die kaum noch Interpretationsspielräume zulässt; auf dieser Fassung werden wir dann unsere Implementierung aufbauen.
Die organisatorischen Abläufe mit ihren Fristen basieren auf den Ausführungen des SEPA-Rulebooks (S.27 ff ). Folgende Punkte erscheinen uns dazu besonders beachtenswert:
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Die Nonprofit-Organisation muss den Spender vorab über die Ausführung des Lastschrifteinzugs informieren („Prenotification“). Dies hat bis spätestens 14 Kalendertage vor dem Tag der Kontobelastung zu erfolgen, es sei denn, zwischen dem Spender und der NPO ist etwas anderes vereinbart. Die Prenotification muss dem Spender übermittelt worden sein, bevor die NPO ihre Bank mit dem Einzug beauftragt..
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Die Übermittlung der einzuziehenden Beträge und der Mandate von der NPO an ihre Bank darf frühestens 14 Kalendertage vor Belastungsdatum erfolgen (verhandelbar). Sie muss allerdings so frühzeitig erfolgen, dass die NPO-Bank der Bank des Spenders auf dem Weg über die Zahlungsmittler bis spätestens 5 bzw. 2 Inter-Bank Geschäftstage vor dem Datum der Belastung des Spenderkontos übermitteln kann. Die 5-tägige Frist gilt dabei im Fall, dass es sich um einen einmaligen Einzug handelt oder den ersten aus einer Serie, die 2-tägige Frist für Folge-Einzüge.
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Dem Spender muss der eingezogene Betrag ohne Rückfragen zurückgegeben werden, wenn er dies innerhalb von 8 Wochen nach Belastung seines Kontos verlangt.
Quellenangaben / Links
SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook version 5.0: http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_detail.cfm?documents_id=441
7. Fortschrittsbericht der Europäischen Zentralbank: http://www.bundesbank.de/download/zahlungsverkehr/sepa_fortschrittsbericht.en.pdf
SEPA-Informationen der Bundesbank:
www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php
Beantragung des CI: www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa_identifikation.php

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